RS OGH 1971/5/27 1Ob138/71, 2Ob541/82, 5Ob221/98f, 10Ob21/05v, 3Ob111/07f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1971
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §18 A
AußStrG §20
JN §42 Aa
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht - von den Fällen der §§ 67, 125, 126 AußStrG abgesehen - eine weitere rechtliche Erörterung vorbehalten (§ 18 Abs 1 Satz 1 AußStrG), also die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG). Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 138/71
    Entscheidungstext OGH 27.05.1971 1 Ob 138/71
    Veröff: RZ 1971,195 = SZ 44/82
  • 2 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 541/82
    Auch; Beisatz hier: Klage des Testamentvollstreckers auf Umbettung des Verstorbenen. (T1)
  • 5 Ob 221/98f
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 221/98f
    Vgl auch; nur: Es steht den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor. (T2); Beisatz: Auch ein erbserklärter Erbe kann nicht willkürlich von sich aus einen Erbrechtsstreit einleiten. (T3); Beisatz: Das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges hat die Zurückweisung der Erbrechtsklage zur Folge. (T4)
  • 10 Ob 21/05v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 21/05v
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 3 Ob 111/07f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 111/07f
    Auch; nur: Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006522

Dokumentnummer

JJR_19710527_OGH0002_0010OB00138_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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