Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Vor der Einantwortung der Verlassenschaft steht es den Parteien des Verlassenschaftsverfahren nicht frei, willkürlich den Rechtsweg zu beschreiten. Ein Rechtsstreit kann vielmehr nur erhoben werden, wenn das Verlassenschaftsgericht - von den Fällen der §§ 67, 125, 126 AußStrG abgesehen - eine weitere rechtliche Erörterung vorbehalten (§ 18 Abs 1 Satz 1 AußStrG), also die Beteiligten beschlußmäßig auf den Rechtsweg verwiesen hat (§ 2 Abs 2 Z 7 AußStrG). Wird sonst ein Rechtsstreit eingeleitet, liegt das amtswegig wahrzunehmende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006522Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0010OB00138_7100000_001