Norm: AußStrG §170MRG §30 Abs3
Rechtssatz: Da Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten (EvBl 1994/155), stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses ist (NZ 1992, 70), verfolgt es den Zweck, die Rechtsverhältnisse des Erblassers nach dessen Ableben zu regeln, insbesondere über dessen Vermögen zu bestimmen. Es ist damit als Rechtsgeschäft von Todes wegen ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170WEG §8 Abs1
Rechtssatz: Handelt es sich bei der nachgelassenen Sache um ein Wohnungseigentumsobjekt, so muß - soll die Versteigerung des Mindestanteiles vermieden werden - bereits vor der Einantwortung eine dem § 8 Abs 1 WEG entsprechende Erbteilung vorliegen und dieser gemäß durch die Einantwortung der Eigentumsübergang am Mindestanteil an eine Person (bzw an Ehegatten) bewirkt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §550AußStrG §170
Rechtssatz: In einem Erbteilungsübereinkommen können sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken regeln. Entscheidungstexte 1 Ob 623/93 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 623/93 Veröff: EvBl 1994/155 S 740 2 Ob 2292/96i Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2292/96i Veröff: SZ 71/... mehr lesen...
Norm: ABGB §819ABGB §1278 Abs1AußStrG §170
Rechtssatz: Ein Erbe, der sein Erbrecht in einem Übereinkommen vor der Einantwortung auf einen anderen überträgt, erwirbt das Eigentum an den zum Nachlaß gehörenden Sachen nicht. Entscheidungstexte 10 ObS 121/90 Entscheidungstext OGH 29.05.1990 10 ObS 121/90 SSV-NF 4/79 European Case Law ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170
Rechtssatz: Eine Auslegung des Gesetzes, daß die ausdrücklich in das Belieben eigenberechtigter Miterben gestellte Entscheidung, ihre gemeinschaftliche Berechtigung an den einzelnen Teilen der Verlassenschaft bereits vor der Einantwortung gerichtlich, das heißt im Abhandlungsverfahren, auseinanderzusetzen, vom übereinstimmenden Willen sämtlicher Miterben getragen sein müsse, ist nicht offenbar gesetzwidrig. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170
Rechtssatz: Kein Verfahrensverstoß vom Gericht einer Nichtigkeit, wenn der Gerichtskommissär die vor ihm erschienenen Miterben nicht über die Möglichkeit einer bereits im Abhandlungsverfahren vor der Einantwortung vorzunehmenden Erbteilung belehrt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 675/86 Entscheidungstext OGH 13.11.1986 6 Ob 675/86 ... mehr lesen...
Der Vater der Prozeßparteien Johann H hinterließ bei seinem Ableben am 4. 12. 1957 seine Witwe und die sechs Kinder, die er in seinem Testament vom 2. 3. 1956 als Erben eingesetzt hatte. Der Witwe vermachte er auf Lebenszeit den Fruchtgenuß am gesamten Nachlaß. Die Kinder Hans, Arthur, Agnes und Karl sollten je ein Fünftel, die Kinder Bruno und Maria je ein Zehntel erben. Die Kinder erklärten, daß sie die Erbschaft aus dieser letztwilligen Anordnung mit diesen Quoten annehmen. Die Ver... mehr lesen...
Norm: ABGB §608AußStrG §170
Rechtssatz: Die Vereinbarung unter Erben ist wirksam, daß ein Miterbe den ihm zugedachten Nachlaßteil nur auf Lebenszeit behalten sollte, dieser nach danach aber an einen oder mehrere Miterben übergehen solle. Entscheidungstexte 5 Ob 576/83 Entscheidungstext OGH 20.12.1984 5 Ob 576/83 SZ 57/208 Europe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170KO §44
Rechtssatz: Die aus einem Erbteilungsübereinkommen abgeleiteten Ansprüche sind sogenannte Verschaffungsansprüche, mit welchen eine Leistung aus der Masse begehrt, also gerade die Zugehörigkeit des Leistungsgegenstandes zur Masse behauptet wird. Entscheidungstexte 6 Ob 640/84 Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 640/84 ... mehr lesen...
Mit den rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteilen des Landes- als Handelsgerichtes Linz, je vom 8. 6. 1977, 10 Cg 292/77 und 10 Cg 293/77, wurde der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet, der gefährdeten Partei binnen 14 Tagen die Beträge von 1 318 350.10 S und 1 176 853.91 S, je samt Anhang, zu bezahlen. Exekutive Schritte zur Hereinbringung dieser Forderungen hatten nur teilweise Erfolg. Es haften jedenfalls mehr als 200 000 S aus. Die Pfändung des Arbeitseinkomme... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170
Rechtssatz: Ein Erbteilsübereinkommen ist ein Verpflichtungsgeschäft, das den Rechtsgrund für den Erwerb der einzelnen Nachlaßteile durch die einzelnen Miterben schafft und durch entsprechende Übertragungsgeschäfte ausgeführt werden muß. Entscheidungstexte 6 Ob 654/82 Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 654/82 SZ 55/101 ... mehr lesen...
Norm: 3.ABGBTeilnov §75AußStrG §170
Rechtssatz: Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. Es hindert den Erbgläubiger auch nicht, von dem ihm durch § 75 3.Teilnovelle zum ABGB eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Er kann unter den Voraussetzungen des § 379... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170
Rechtssatz: Das Erbteilsübereinkommen regelt das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander, lässt aber das Rechtsverhältnis zu Dritten grundsätzlich unberührt. Die Miterben können daher nicht mit Wirkung für den Erbengläubiger über das Nachlassvermögen, das bis zur Einantwortung ein für die fremdes Vermögen darstellt, verfügen und auch den Umfang des Gläubigern haftenden Vermögens durch ein Erbteilungsübereinkommen nicht ve... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170
Rechtssatz: Die Miterben können erst nach Annahme ihrer Erbserklärung ein Erbteilungsübereinkommen schließen. Entscheidungstexte 6 Ob 654/82 Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 654/82 SZ 55/101 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008278 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Norm: ABGB §550AußStrG §165AußStrG §170
Rechtssatz: Eine Teilungsanordnung des Erblassers steht einer einvernehmlichen anderen Aufteilung durch die Erben nicht entgegen. Entscheidungstexte 7 Ob 658/79 Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 658/79 EvBl 1980/5 S 15 6 Ob 586/88 Entscheidungstext OGH 19.05.1988 6 Ob 586/88 NZ 1990,257... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170LiegTeilG §29
Rechtssatz: Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §820ABGB §821ABGB §917AußStrG §170
Rechtssatz: Ein Erbteilungsübereinkommen stellt keinen Erbteilstitel dar, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (SZ 34/136, Weiß in Klang 2. Auflage III 1058). Entscheidungstexte 1 Ob 49/74 Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 49/74 EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155 8 Ob 537/77 ... mehr lesen...
Norm: AnerbenG §10AußStrG §170AußStrG §173
Rechtssatz: Liegt kein Fall vor, in dem ein Zwang zur gerichtlichen Erbteilung besteht, dann kann das Verlassenschaftsgericht keinen Einfluß auf die Erbteilung nehmen. Entscheidungstexte 8 Ob 215/65 Entscheidungstext OGH 18.08.1965 8 Ob 215/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170
Rechtssatz: Auch wenn die großjährigen Erben erklären, sie würden die Erbteilung schriftlich vornehmen, also eine gerichtliche Erbteilung vor der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen beabsichtigen, hat dessen ungeachtet der Verlassenschaftrichter die Einantwortung von Amts wegen zu vefügen, wenn der Nachlaß einantwortungsreif ist. Entscheidungstexte 6 Ob 158/64 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §428AußStrG §170
Rechtssatz: Auch der Eigentumserwerb auf Grund eines (außergerichtlichen) Erbteilungsübereinkommens bedarf eines erweislichen, für Dritte erkennbaren Übertragungsaktes. Entscheidungstexte 1 Ob 150/63 Entscheidungstext OGH 16.10.1963 1 Ob 150/63 EvBl 1964/170 S 244 = MietSlg 15014 = SZ 36/129 European ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §165AußStrG §170AußStrG §174 Abs2 BAußStrG §177ProkG §1 Abs1ProkG §2
Rechtssatz: Im Falle des Zusammentreffens einer Verlassenschaftsabhandlung mit einem Herausgabeverfahren nach den Bestimmungen der Vermögensverfallsamnestie, BGBl Nr 155/1956, bedarf es unter Umständen eines Zusammenwirkens des Gerichtes und der Verwertungsstelle, um die Grundlagen für die Herstellung der richtigen Grundbuchsverhältnisse zu schaffen. Dies gilt in... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170AußStrG §174 C2
Rechtssatz: Nach Einantwortung des Nachlasses ist das Gericht - außer dem Fall des § 179 AußStrG - zu keinen weiteren Amtshandlungen mehr berechtigt; insbersondere darf die rechtskräftige Einantwortungsurkunde nicht mehr abgeändert werden. Entscheidungstexte 7 Ob 533/57 Entscheidungstext OGH 20.11.1957 7 Ob 533/57 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §149AußStrG §170AußStrG §174 Abs1 A
Rechtssatz: Streitig gebliebene Fragen der Erbteilung, insbesondere die der Anrechnung von Vorempfängen eigenberechtigter Erben, hindern die Einantwortung nicht und sind im Rechtswege auszutragen. Entscheidungstexte 2 Ob 774/32 Entscheidungstext OGH 23.07.1932 2 Ob 774/32 Veröff: SZ 14/158 8 O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §170
Rechtssatz: Erbschaftskauf über Liegenschaftsanteile unter eigenberechtigten Miterben im Laufe der Verlassenschaftsabhandlung. Anführung des Geschäftes als Grundlage der Eigentumseinverleibung in der Einantwortungsurkunde. Entscheidungstexte 3 Ob 6/23 Entscheidungstext OGH 09.01.1923 3 Ob 6/23 SZ 5/8 European... mehr lesen...