Norm
3.ABGBTeilnov §75Rechtssatz
Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. Es hindert den Erbgläubiger auch nicht, von dem ihm durch § 75 3.Teilnovelle zum ABGB eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Er kann unter den Voraussetzungen des § 379 Abs 2 eine einstweilige Verfügung beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008296Dokumentnummer
JJR_19820701_OGH0002_0060OB00654_8200000_004