RS OGH 1982/7/1 6Ob654/82, 5Ob32/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1982
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Norm

3.ABGBTeilnov §75
AußStrG §170

Rechtssatz

Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. Es hindert den Erbgläubiger auch nicht, von dem ihm durch § 75 3.Teilnovelle zum ABGB eingeräumten Recht Gebrauch zu machen. Er kann unter den Voraussetzungen des § 379 Abs 2 eine einstweilige Verfügung beantragen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 654/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 654/82
    Veröff: SZ 55/101
  • 5 Ob 32/06a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 32/06a
    nur: Ein Erbteilsübereinkommen kann nicht dazu führen, dass der Erbengläubiger zur Befriedigung oder Sicherung seiner Forderung auf das dem Erben nach diesem Übereinkommen zustehende Gut oder überhaupt in seinen Rechten beschränkt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008296

Dokumentnummer

JJR_19820701_OGH0002_0060OB00654_8200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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