Norm
AußStrG §149Rechtssatz
Streitig gebliebene Fragen der Erbteilung, insbesondere die der Anrechnung von Vorempfängen eigenberechtigter Erben, hindern die Einantwortung nicht und sind im Rechtswege auszutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0008145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018