Norm
ABGB §550Rechtssatz
Eine Teilungsanordnung des Erblassers steht einer einvernehmlichen anderen Aufteilung durch die Erben nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008325Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014