RS OGH 1984/12/20 5Ob576/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1984
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Norm

ABGB §608
AußStrG §170

Rechtssatz

Die Vereinbarung unter Erben ist wirksam, daß ein Miterbe den ihm zugedachten Nachlaßteil nur auf Lebenszeit behalten sollte, dieser nach danach aber an einen oder mehrere Miterben übergehen solle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008293

Dokumentnummer

JJR_19841220_OGH0002_0050OB00576_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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