Norm
ABGB §608Rechtssatz
Die Vereinbarung unter Erben ist wirksam, daß ein Miterbe den ihm zugedachten Nachlaßteil nur auf Lebenszeit behalten sollte, dieser nach danach aber an einen oder mehrere Miterben übergehen solle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008293Dokumentnummer
JJR_19841220_OGH0002_0050OB00576_8300000_001