Norm
ABGB §550Rechtssatz
In einem Erbteilungsübereinkommen können sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017122Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2018