Norm
AußStrG §170Rechtssatz
Eine Auslegung des Gesetzes, daß die ausdrücklich in das Belieben eigenberechtigter Miterben gestellte Entscheidung, ihre gemeinschaftliche Berechtigung an den einzelnen Teilen der Verlassenschaft bereits vor der Einantwortung gerichtlich, das heißt im Abhandlungsverfahren, auseinanderzusetzen, vom übereinstimmenden Willen sämtlicher Miterben getragen sein müsse, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008283Dokumentnummer
JJR_19861113_OGH0002_0060OB00675_8600000_001