Norm
AußStrG §170Rechtssatz
Auch wenn die großjährigen Erben erklären, sie würden die Erbteilung schriftlich vornehmen, also eine gerichtliche Erbteilung vor der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen beabsichtigen, hat dessen ungeachtet der Verlassenschaftrichter die Einantwortung von Amts wegen zu vefügen, wenn der Nachlaß einantwortungsreif ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008281Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0060OB00158_6400000_001