RS OGH 1964/5/26 6Ob158/64

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Veröffentlicht am 26.05.1964
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Norm

AußStrG §170

Rechtssatz

Auch wenn die großjährigen Erben erklären, sie würden die Erbteilung schriftlich vornehmen, also eine gerichtliche Erbteilung vor der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen beabsichtigen, hat dessen ungeachtet der Verlassenschaftrichter die Einantwortung von Amts wegen zu vefügen, wenn der Nachlaß einantwortungsreif ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 158/64
    Entscheidungstext OGH 26.05.1964 6 Ob 158/64
    EvBl 1965/12 S 18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0008281

Dokumentnummer

JJR_19640526_OGH0002_0060OB00158_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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