Norm
AußStrG §170Rechtssatz
Den großjährigen eigenberechtigten Erben steht es frei, die im Gesetz vorgesehene Erbteilung vor oder nach der Einantwortung des Nachlasses vorzunehmen. Erfolgte eine Erbteilung vor der Einantwortung, dann ist sie bei der nach § 29 Abs 1 LiegTeilG von Amts wegen zu verfügenden grundbücherlichen Eintragungen zu beachten (vgl SZ 5/8; NZ 1937,179).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0008279Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00005_7700000_001