Norm
ABGB §819Rechtssatz
Ein Erbe, der sein Erbrecht in einem Übereinkommen vor der Einantwortung auf einen anderen überträgt, erwirbt das Eigentum an den zum Nachlaß gehörenden Sachen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008289Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_010OBS00121_9000000_001