RS OGH 1990/5/29 10ObS121/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §819
ABGB §1278 Abs1
AußStrG §170

Rechtssatz

Ein Erbe, der sein Erbrecht in einem Übereinkommen vor der Einantwortung auf einen anderen überträgt, erwirbt das Eigentum an den zum Nachlaß gehörenden Sachen nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008289

Dokumentnummer

JJR_19900529_OGH0002_010OBS00121_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten