Norm
AußStrG §170Rechtssatz
Da Gegenstand des Erbteilungsübereinkommens, in dem sämtliche Miterben ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Gutdünken gestalten (EvBl 1994/155), stets das gesamte Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses ist (NZ 1992, 70), verfolgt es den Zweck, die Rechtsverhältnisse des Erblassers nach dessen Ableben zu regeln, insbesondere über dessen Vermögen zu bestimmen. Es ist damit als Rechtsgeschäft von Todes wegen zu beurteilen (vgl die Definition bei Koziol/Welser I 10 102). Eine Kündigung ist damit auch ohne Verstreichen der Wartefrist des § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109790Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00105_98I0000_001