RS OGH 1983/8/31 1Ob609/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 A
AußStrG §145 B AußStrG §145 D

Rechtssatz

Dem Noterben und Legatar, dem zur Sicherung seiner Rechte die Absonderung des Nachlasses oder eine Sicherstellung bewilligt wurde, steht keine Einflußnahme darauf, ob dem Erben für den Fall der Sicherstellung die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses bewilligt wird, zu. Seine Rechtsstellung ist nach Beibringung der vom Gericht als hinreichend erkannten Sicherheit nicht mehr gefährdet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008134

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00609_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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