Norm
ABGB §550Rechtssatz
Den Miterben steht das Recht auf Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft grundsätzlich nur zur ungeteilten Hand zu. Hingegen ist es grundsätzlich nicht zulässig, gegen den Willen eines oder mehrerer Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft einem einzelnen Miterben zu übertragen. Ausnahmen werden nur dann gemacht werden können, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, also wenn etwa ein Miterbe bereits zum Anerben bestimmt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018