- 1 Ob 148/72
Entscheidungstext OGH 05.07.1972 1 Ob 148/72
Veröff: RZ 1973/8 S 15 = NZ 1974,25
- 7 Ob 811/81
Entscheidungstext OGH 13.05.1982 7 Ob 811/81
nur: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. (T1); Beisatz: Sperre von Sparbüchern (T2)
- 8 Ob 593/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 8 Ob 593/83
nur: Das Verlassenschaftsgericht ist jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesonders ist es verpflichtet zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen. Können sich Miterben über die Nachlassverwaltung nicht einigen, hat das Verlassenschaftsgericht einen Verwalter zu bestellen. (T3); Beisatz: Einem Miterben sollen gegen den Willen der anderen nur dann Verwaltungsbefugnisse eingeräumt werden, wenn dies besondere Gründe rechtfertigten. (T4)
- 5 Ob 549/84
Entscheidungstext OGH 22.05.1984 5 Ob 549/84
nur T1
- 4 Ob 501/92
nur T1; Beisatz: Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. (T5)
- 1 Ob 30/92
nur T1; Veröff: SZ 65/108
- 7 Ob 1521/95
Entscheidungstext OGH 22.02.1995 7 Ob 1521/95
nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 519/95
nur T1; Beis wie T5, Beisatz: Wenn erforderlich, kann sogar gegen den Willen der Widerstreiterben ein Verlassenschaftskurator bestellt werden. (T6)
- 10 Ob 37/01s
nur T1; Beisatz: Darunter fällt auch die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. (T7); Beisatz: Allein der Umstand, dass gegen die Verlassenschaft zumindest ein Zivilprozess und Zwangsversteigerungsverfahren anhängig sind, rechtfertigt schon die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, wenn den Erben die Besorgung des Nachlasses nicht übertragen wurde. (T8)
- 8 Ob 283/00a
Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Einschreiter hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein Tätigwerden des Gerichts. (T9)
- 3 Ob 91/04k
Vgl auch; Beisatz: Ein Nachlasskurator ist (auch) von Amts wegen zu bestellen. (T10)
- 6 Ob 211/04d
Auch
- 3 Ob 15/06m
Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht hat von Amts wegen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu sorgen und erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. (T11); Beis wie T5
- 1 Ob 7/07x
Auch; Beisatz: Für die Auslegung des Gesetzesbegriffs „erforderlichenfalls" kann auf die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (AußStrG idF vor dem AußStrG 2005) zurückgegriffen werden. (T12); Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, ist die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zweckmäßig (so schon
2 Ob 39/03d). (T13)
- 3 Ob 9/08g
Vgl; Beis ähnlich wie T11
- 7 Ob 135/08s
Auch; Beisatz: Daran hat sich auch durch das AußStrG 2005 nichts geändert. (T14)
- 7 Ob 253/08v
Auch; Beisatz: Das Verlassenschaftsgericht ist von Amts wegen verpflichtet, die im Interesse des Nachlasses gelegenen erforderlichen Verfügungen zu treffen, ohne an einen Antrag gebunden zu sein. (T15)
- 2 Ob 153/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
Auch; nur T1; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T11; Beis wie T15
- 1 Ob 75/16k
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 75/16k
Auch; Beis wie T13
- 2 Ob 52/19i
Auch; Beisatz: Ausspruch nach § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG. (T16); Veröff: SZ 2019/72