RS OGH 1983/8/31 1Ob609/83

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Veröffentlicht am 31.08.1983
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Norm

ABGB §810
AußStrG §145 A
AußStrG §145 B
HGB §161

Rechtssatz

Kann nach dem Gesellschaftsvertrag der Erbe auf die Stellung eines Kommanditisten beschränkt werden, ist diese Vereinbarung ihrem Sinn nach auch schon auf die Verlassenschaft zu beziehen. Die anderen Gesellschafter können daher einem Verlangen des Verlassenschaftskurators auf Eintragung der Verlassenschaft als Kommanditisten nicht entgegentreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008133

Dokumentnummer

JJR_19830831_OGH0002_0010OB00609_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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