Norm
ABGB §810Rechtssatz
Kann nach dem Gesellschaftsvertrag der Erbe auf die Stellung eines Kommanditisten beschränkt werden, ist diese Vereinbarung ihrem Sinn nach auch schon auf die Verlassenschaft zu beziehen. Die anderen Gesellschafter können daher einem Verlangen des Verlassenschaftskurators auf Eintragung der Verlassenschaft als Kommanditisten nicht entgegentreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008133Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00609_8300000_003