Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der erbserklärte Erbe kann mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung über Liegenschaften des Erblassers bereits vor der Einantwortung verfügen. Soll die Einverleibung des Eigentums für den Erwerber erst nach erfolgter Einantwortung verbüchert werden, ersetzt die Einantwortungsurkunde die sonst erforderliche Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch das Abhandlungsgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008177Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0050OB00053_8200000_001