Norm
ABGB §547Rechtssatz
Der fehlende Wille einzelner Erben, die zur Einverleibung der bereits im Besitz des Dritten befindliche Liegenschaft erforderlichen Erfüllungshandlungen vorzunehmen, kann nicht durch das Gericht ersetzt werden. Die für solche Erfüllungshandlungen der Erben allenfalls erforderlichen abhandlungsbehördliche Genehmigung (vgl SZ 40/94) kann bei einer Mehrheit von Erben nur dann erteilt werden, wenn alle Erben der Erfüllung des vom Erblasser mündlich geschlossenen Vertrages zustimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0007832Dokumentnummer
JJR_19741011_OGH0002_0030OB00151_7400000_001