Norm
AußStrG §128Rechtssatz
Die Argumentation, aus rechtlichen Gründen könne zwischen dem Tode des Erblassers und der Bestellung eines Verlassenschaftskurators für die Verlassenschaft (als Träger des vom Erblasser bis zum Erbfall geführten Unternehmens) niemand rechtsgechäftlich gehandelt haben ist schon dann verfehlt, wenn bloß die Möglichkeit besteht, daß der Erblasser im Betrieb seines Handelsgewerbes Handlungsvollmachten auch nur schlüssig ohne Beschränkung auf seine Lebenszeit erteilt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008065Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00796_8100000_001