Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Bei der Frage, ob ein Unterhaltsbetrag für eine bestimmte Zeit in Raten abzustatten ist oder nicht, handelt es sich ebenfalls um eine solche der Bemessung. Sie ist daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG der Anfechtung entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0104807Dokumentnummer
JJR_19650215_OGH0002_0010OB00018_6500000_001