Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Die verfahrensrechtliche Frage, von welchem Zeitpunkt an, auf Grund eines nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit gestellten Antrages, die Befreiung von einer Unterhaltspflicht im Außerstreitverfahren vorgenommen werden kann, ist keine Bemessungsfrage. (Feststellung, daß Unterhaltsansprüche für eine Zeit, die vor der Antragstellung auf Enthebung von der Unterhaltspflicht liegt, erloschen sind).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0104858Dokumentnummer
JJR_19650422_OGH0002_0070OB00050_6500000_001