Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Für die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist es gleichgültig, aus welchen Gründen die zweite Instanz das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht festgelegt hat (3 Ob 333/53, 3 Ob 218/52), und es darf auch nicht auf Grund dieses Rechtsmittels überprüft werden, ob der Beschluß des Rekursgerichtes über die Unterhaltsbemessung die gem § 7 EO erforderlichen Eigenschaften für einen Exekutionstitel hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000351Dokumentnummer
JJR_19650623_OGH0002_0070OB00177_6500000_001