Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Der Rechtszug an den OGH ist nicht ausgeschlossen, wenn im Außerstreitverfahren geltend gemacht wird, daß eine Entscheidung oder ein Vergleich über den gesetzlichen Unterhalt für die Vergangenheit unwirksam sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0104953Dokumentnummer
JJR_19651007_OGH0002_0050OB00122_6500000_001