Norm
AußStrG §14 Abs2 B4Rechtssatz
Im Entmündigungsverfahren ist bei Kostenentscheidungen außer dem Fall einer solchen nach § 49 EntmO (anläßlich eines Widerspruches) § 14 Abs 2 AußStrG anzuwenden und zwar sowohl bei der Frage der Bemessung als auch bei der Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0017227Dokumentnummer
JJR_19671004_OGH0002_0060OB00267_6700000_001