RS OGH 1969/12/17 5Ob311/69

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Veröffentlicht am 17.12.1969
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Norm

ABGB §166 F
AußStrG §14 Abs2 B3

Rechtssatz

Wird der dem außerehelichen Vater zur Zahlung auferlegte Unterhaltsbeitrag mit der Begründung herabgesetzt, daß dem Kind im Hinblick auf sein Alter und seine der Leistungsfähigkeit des Vaters entsprechenden Bedürfnisse kein höherer Unterhalt gebühre, handelt es sich um die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts und nicht um die Beantwortung der Frage, ob dem außerehelichen Kind nur der notwendige oder der der Leistungsfähigkeit seines Vaters angemessene Unterhalt zustehe.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 311/69
    Entscheidungstext OGH 17.12.1969 5 Ob 311/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0104894

Dokumentnummer

JJR_19691217_OGH0002_0050OB00311_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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