Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;BAO §93 Abs3 lita;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0212 E 3. Oktober 1996 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 6 ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §7 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0212 E 3. Oktober 1996 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 5 Stammrechtssatz Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der... mehr lesen...
1.1. Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 7 und § 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" für den Rückstand an Lohnsummensteuer der XY-Gesellschaft m.b.H. (im folgenden: GmbH) in der Höhe von S 15.042,-- für den Zeitraum 1988 bis Juli 1989 haftbar gemacht und zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es im wesentlichen... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem § 18 Wr LAO (= § 20 BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind E... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §20;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;BAO §93 Abs3 lita;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;LAO Wr 1962 §7 Abs1;LAO Wr 1962 §90 Abs1;
Rechtssatz: Zwar muß sich der Geschäftsführer einer GmbH bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nun... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;BAO §93 Abs3 lita;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Kommen mehrere - auch nacheinander bestellt gewesene - Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Z... mehr lesen...
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. Mai 1979 bis auf Widerruf die Bewilligung, die Getränke- und Speiseeissteuer ab 1. März 1979 auf Grund der Eingangsfakturen (= Sollbesteuerung) zu ermitteln. Diese Bewilligung wurde gemäß § 7 Abs. 4 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes vom 23. Oktober 1973, LGBl. Nr. 102 (im folgenden: TirGetrStG), mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung TirolL37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §7 Abs4;LAO Tir 1984 §18;VwRallg;
Rechtssatz: Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentsch... mehr lesen...
Index: L34007 Abgabenordnung Tirol001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;LAO Tir 1984 §18;VwRallg;
Rechtssatz: Im Geltungsbereich des § 18 Tir LAO 1984 ist die Behörde verhalten, in der
Begründung: ihrer Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Bill... mehr lesen...
1.1. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1987 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer aus Anlaß der Abteilung eines Grundstückes auf acht Bauplätze Aufschließungsbeiträge in der Höhe von insgesamt S 1.121.526,-- vor. Über Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Stadtvorstandes (richtig: Stadtrates) vom 10. Mai 1988 die Stundung der Aufschließungsbeiträge für die genannten Grundstücke gewährt. Dem Bescheid lag die Angabe des Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §114;BAO §20;BAO §294 Abs1;LAO NÖ 1977 §18;LAO NÖ 1977 §217;LAO NÖ 1977 §92;VwRallg;
Rechtssatz: Sachverhalte, die sich nach der Bescheiderlassung (hier: Stundungsbescheid) ereignet haben, könnnen jedenfalls zum Anlaß einer Zurücknahme iSd § 217 NÖ LAO 1977 genommen werden. Eine solc... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 21. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Liquidator der näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. in Liqu. aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung (WAO) für die in deren Betrieb in der Zeit vom 1. Jänner bis 17. Jänner 1989 (Betriebsende) entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrag von insgesamt S 20.792,-- als Haftpflichtiger zur Zahlung herangezogen. ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §9 Abs1;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Die Unterscheidung nach Vorsatz und (grober oder leichter) Fahrlässigkeit hat im Bereich des § 9 BAO, diese Regelung entspricht § 7 Wr LAO bezüglich der Haftung, dem Grunde nach keine Bedeutung, sie kann aber bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. F... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin wird in ihrer Eigenschaft als Verpächterin zur Haftung für eine Getränkesteuerschuld der N Gesellschaft m.b.H. herangezogen. Mit Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 92/17/0293, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung gemäß § 18 WAO nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr steh... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung WienL37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;LAO Wr 1962 §18;
Rechtssatz: Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist, daß Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0044; E 25.6.1990, 89/15/0067, wobei im ... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung WienL37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20 impl;B-VG Art130 Abs2;GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;LAO Wr 1962 §18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 2 Stammrechtssatz Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abga... mehr lesen...
1.1. Im Nachhang zu einer am 13. November 1968 aufgenommenen Niederschrift, betreffend eine kostenlose Grundabtretung, wurde seitens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde folgendes Schreiben vom 24. Dezember 1968 an den Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer gerichtet: "Sehr geehrter Herr ASÜ In Ergänzung der in der Niederschrift vom 13. November 1968 getroffenen Vereinbarung erklärt die Gemeinde X, daß auch für den Fall der Errichtung einer Ortskanalisierung die Einlei... mehr lesen...
Index: L34003 Abgabenordnung Niederösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §20;BAO §236 Abs1;B-VG Art18 Abs1;LAO NÖ 1977 §18;LAO NÖ 1977 §183 Abs1;LAO NÖ 1977 §93 Abs1;
Rechtssatz: Das im Art 18 Abs 1 B-VG normierte Legalitätsgebot ist zwar stärker als der Grundsatz von "Treu und Glauben"; der Grundsatz von TREU UND GLAUBEN kann sich abe... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. März 1991 wurde der Beschwerdeführer "auf Grund des § 34 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963 und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung als Haftpflichtiger zur Zahlung der durch das Halten eines Spielapparates der Type Admiral MK XI und einer Musikbox der Automatenverleiherin Frau AD in seinem Gastgewerbebetrieb in I-Straße für die in den Monaten Dezember 1985 und Jä... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §171;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §193; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/21 87/17/0223 4 Stammrechtssatz Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes ... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 7. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer "gemäß § 7 und 54 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung, für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer für das Jahr 1988 in der Höhe von S 3.692,-- der Hausverwaltung I-GesmbH im Ausmaß von 80 % dieses Rückstandes somit in der Höhe von S 2.953,60 haftbar gemacht und aufgefordert, diesen Betrag gemäß § 171 WA... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §171;LAO Wr 1962 §18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/21 89/17/0050 3
(hier: Nach stRsp des VwGH ist die Heranziehung zur Haftung
(Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt,
wobei die Ermessensübung im Sinne des § 18 Wr LAO unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach
Billigkeit... mehr lesen...
Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0046, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. Jänner 1991, Zl. MDR - C 7/90, betreffend Haftung für Getränkesteuer für den Zeitraum Mai 1984 bis Jänner 1987 im Gesamtbetrag von S 110.772,--, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung v... mehr lesen...
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin "auf Grund des § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit von Jänner 1989 bis Oktober 1989 im Betrieb in Wien, H-Gasse 81, entstandenen Getränkesteue... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/21 89/17/0050 3 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH ist die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 18 Wr LAO unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände n... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung WienL37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20 impl;B-VG Art130 Abs2;GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;LAO Wr 1962 §18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 2 Stammrechtssatz Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abga... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Norm: B-VG Art130 Abs2;LAO Wr 1962 §171;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §193; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/21 87/17/0223 4 Stammrechtssatz Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm - als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes ... mehr lesen...
Unbestritten ist folgender Sachverhalt: Die Liegenschaft EZ 8 des Grundbuches der Katastralgemeinde S stand im Miteigentum des R, der H, des Beschwerdeführers (zu 7/48 Anteilen) und anderer Miteigentümer. Mit ihrer am 9. Jänner 1987 bei Gericht eingelangten Klage begehrten die Miteigentümer R und H die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft in Ansehung der vorher genannten Liegenschaft. Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9. Juni 1987, GZ. 29 Cg 5/87, wurde die Eigentumsgemei... mehr lesen...
Mit drei Haftungsbescheiden des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom 15. Jänner 1992, Zl. MA 4/7 - F 50/91, und jeweils vom 17. Jänner 1992, Zlen. MA 4/7 - F 42/91 und MA 4/7 - F 43/91, wurde der Erstbeschwerdeführer "auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" als Geschäftsführer der P & Co Ges.m.b.H. (im folgenden: P-GesmbH) f... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §199;BAO §20;BAO §93 Abs3 lita;LAO Wr 1962 §147;LAO Wr 1962 §18;LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4 Stammrechtssatz Wie aus § 147 Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, e... mehr lesen...