RS Vwgh 1993/5/28 92/17/0293

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/21 89/17/0050 3

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 18 Wr LAO unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat. Bei Auslegung des § 18 Wr LAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E VS 25.3.1981, 747, 749/79, VwSlg 5567 F/1981). Eine Ermessensübung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (Hinweis E 28.5.1986, 85/13/0074). AusfzF, warum die Heranziehung sämtlicher Miteigentümer zur Haftung für den gesamten Betrag nicht zu beanstanden ist (Rückgriffsrecht, Konkurs des Abgabenschuldners).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170293.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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