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L34009 Abgabenordnung WienNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/21 87/17/0223 4Stammrechtssatz
Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -
als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch Abstattungen) vor der Haftungsinanspruchnahme, als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmenden - Ermessensübung. (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0140, 0141, 0142, VwSlg 6062 F/1985).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170003.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008