RS Vwgh 1994/3/18 92/17/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1994
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §193;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/21 87/17/0223 4

Stammrechtssatz

Aus der im § 193 Wr LAO vorgesehenen Möglichkeit der Berufung des Haftungspflichtigen auch gegen den Abgabenanspruch folgt, daß ihm -

als Voraussetzung für die Ausübung dieses seines Rechtes - anläßlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Minderung der Abgabenschuld (etwa durch Abstattungen) vor der Haftungsinanspruchnahme, als auch unter dem Gesichtspunkt der - gegebenenfalls auf andere Mitschuldner Bedacht nehmenden - Ermessensübung. (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0140, 0141, 0142, VwSlg 6062 F/1985).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170003.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten