RS Vwgh 1996/4/26 92/17/0258

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Veröffentlicht am 26.04.1996
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
LAO Tir 1984 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des § 18 Tir LAO 1984 ist die Behörde verhalten, in der Begründung ihrer Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen sie bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit den Vorzug einräumte (Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0105, VwSlg 5915 F/1984; E 27.8.1990, 89/15/0122).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170258.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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