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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0212 E 3. Oktober 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/08/06 92/17/0186 5Stammrechtssatz
Die Geltendmachung der Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gem § 18 Wr LAO (= § 20 BAO) innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (Hinweis E 30.9.1993, 92/17/0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170122.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015