TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/28 92/17/0293

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20 impl;
B-VG Art130 Abs2;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §18;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. L in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 24. Juni 1992, Zl. MD-VfR - K 20/92, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 10. Oktober 1991 wurde die Beschwerdeführerin "auf Grund des § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung" als Haftpflichtige zur Zahlung der für die Zeit von Jänner 1989 bis Oktober 1989 im Betrieb in Wien, H-Gasse 81, entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pächterin, der N GesmbH, im Betrag von S 56.905,-- (einschließlich Nebenansprüchen) herangezogen und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht sei gegeben, weil die Betriebsführung durch die genannte Pächterin mit Februar 1990 geendet habe und der im Bescheid aufgegliederte Rückstand der Primärschuldnerin uneinbringlich sei.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin u.a. zu ihrer wirtschaftlichen Situation vor, sie sei in einem Pensionistenheim untergebracht und müsse dafür einen Betrag von S 8.248,-- bezahlen; von einem monatlichen Nettobetrag von S 10.310,-- verblieben ihr daher lediglich S 2.062,-- (20 %). Auch auf Grund dieser Sachlage sei von einer Einhebung abzusehen. Zum Beweis ihres Vorbringens legte die Beschwerdeführerin einen Kontoauszug in Ablichtung vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. März 1992 wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Begründend heißt es in diesem Bescheid, es sei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. Oktober 1989 das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und der Konkurs am 29. August 1991 aufgehoben worden, ohne daß die angemeldeten Getränkesteuerrückstände abgedeckt worden seien.

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß zwischen der Primärschuldnerin und ihr ein Pachtverhältnis bestanden habe. Eine betragsmäßige Einschränkung der Haftung komme im Hinblick auf den monatlich vereinbarten Pachtschilling von S 13.775,-- nicht in Betracht. Die Geltendmachung der Haftung entspreche den im § 18 WAO normierten Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, weil nach der Aktenlage eine rasche und vollständige Einhebung der Steuerrückstände bei der ehemaligen Pächterin nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung und zur Zahlung hinsichtlich der Getränkesteuer bzw. auf Entlassung aus der Gesamtschuld wegen Unbilligkeit" verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1989, LGBl. Nr. 33, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983 und das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert werden, haftet, wenn die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb entsteht, der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, mit folgenden Einschränkungen:

1. Der Verpächter haftet für jedes Kalenderjahr bis zu 110 vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen.

2. Der Verpächter haftet aber immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.

Gemäß § 18 WAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 18 WAO (vgl. auch die gleichlautende Vorschrift des § 20 BAO) innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen hat. Bei Auslegung des § 18 WAO ist - ebenso wie bei jener des § 20 BAO - dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1988, Zl. 87/17/0313, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Im Sinne dieser Rechtsprechung hätte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr lediglich ein monatlicher Nettobetrag von S 2.062,-- persönlich zur Verfügung stehe, unter den Gesichtspunkten der Billigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Entscheidung auseinanderzusetzen gehabt. Eine derartige Auseinandersetzung - insbesondere auch dahin, aus welchen Gründen den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug einzuräumen sei (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. Nr. 5423/F) - läßt die Begründung des angefochtenen Bescheides zur Gänze vermissen. Der Verwaltungsgerichtshof ist damit aber auch gehindert, die Ermessensübung im angefochtenen Bescheid an dem im § 18 WAO normierten Gesetzessinn unter Bedachtnahme auf Art. 130 Abs. 2 B-VG zu messen.

Daran vermag auch nichts zu ändern, daß es verfehlt ist, wenn in der Beschwerde unter Hinweis auf die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, im Beschwerdefall seien die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 183 Abs. 1 WAO gegeben. Die Beschwerdeführerin übersieht hiebei, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich die Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin nach § 5 Abs. 2 des Wiener Getränkesteuergesetzes 1971 war.

Aus den oben angeführten Gründen war jedoch der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Begründungsmangels zu einem anderslautenden Bescheid hätte kommen können.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil dieser Aufwand bereits im Schriftsatzaufwandpauschale berücksichtigt ist.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170293.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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