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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §199;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4Stammrechtssatz
Wie aus § 147 Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170171.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2009