RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0171

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §199;
BAO §20;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §147;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/30 90/17/0333 4

Stammrechtssatz

Wie aus § 147 Krnt LAO 1983 hervorgeht, kann die Abgabenbehörde, wenn mehrere Personen zur Entrichtung einer Abgabe als Gesamtschuldner verpflichtet sind, entscheiden, wen sie in Anspruch nimmt, ob sie also das abgabenrechtliche Leistungsgebot an einen bestimmten, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richtet. Es handelt sich hiebei um eine Ermessensentscheidung, die entsprechend zu begründen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170171.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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