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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1817/78 E 31. Oktober 1979 VwSlg 5423 F/1979 RS 2Stammrechtssatz
Die Heranziehung zur Haftung (Geltendmachung) ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung iSd § 18 LAO Wr (= § 20 BAO) unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu walten hat. Es sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld (Haftungsschuld), sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Haftungspflichtigen in Berücksichtigung zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Lit Reeger-Stoll-Kommentar zur BAO, S 45, Kopecky. Die Haftung im österreichischen Steuerrecht, S 31).
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170293.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010