RS Vwgh 1996/8/6 92/17/0186

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Veröffentlicht am 06.08.1996
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Kommen mehrere - auch nacheinander bestellt gewesene - Vertreter des Primärschuldners als Haftungspflichtige in Betracht, so ist die Ermessensentscheidung, wer von ihnen - für welche Zeiträume - in Anspruch genommen wird, entsprechend zu begründen (Hinweis: E 21.5.1992, 91/17/0044; E 13.11.1992, 91/17/0047). Dies umso mehr, wenn ein Haftungspflichtiger auch für Abgaben in Anspruch genommen wird, die vor seiner Bestellung zum Geschäftsführer fällig geworden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170186.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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