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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Rechtssatz
Die Unterscheidung nach Vorsatz und (grober oder leichter) Fahrlässigkeit hat im Bereich des § 9 BAO, diese Regelung entspricht § 7 Wr LAO bezüglich der Haftung, dem Grunde nach keine Bedeutung, sie kann aber bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. Für die Geltendmachung der Haftung genügt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170404.X02Im RIS seit
20.11.2000