RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1995
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die Unterscheidung nach Vorsatz und (grober oder leichter) Fahrlässigkeit hat im Bereich des § 9 BAO, diese Regelung entspricht § 7 Wr LAO bezüglich der Haftung, dem Grunde nach keine Bedeutung, sie kann aber bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen sein. Für die Geltendmachung der Haftung genügt jedenfalls leichte Fahrlässigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170404.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten