Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §20;Rechtssatz
Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170258.X02Im RIS seit
11.07.2001