RS Vwgh 1995/10/13 92/17/0205

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §20;
BAO §294 Abs1;
LAO NÖ 1977 §18;
LAO NÖ 1977 §217;
LAO NÖ 1977 §92;
VwRallg;

Rechtssatz

Sachverhalte, die sich nach der Bescheiderlassung (hier: Stundungsbescheid) ereignet haben, könnnen jedenfalls zum Anlaß einer Zurücknahme iSd § 217 NÖ LAO 1977 genommen werden. Eine solche Zurücknahme kann jedoch bei einer Auslegung insbesondere im Zusammenhalt mit § 92 NÖ LAO 1977, der eine Ausformung des Gleichheitssatzes auf einfach-gesetzlicher Ebene darstellt, nicht bei jeder nachträglichen Änderung des maßgebenden Sachverhalts derart erfolgen, daß der begünstigende Bescheid zur Gänze aufgehoben werden könnte; es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Zurücknahme nur insoweit erfolgen kann, als die ursprüngliche Entscheidung, wäre der zum Zeitpunkt der Rücknahme vorliegende Sachverhalt schon zum ersten Entscheidungszeitpunkt vorgelegen, anders ausfallen hätte können oder müssen. Im Falle von Ermessensentscheidungen ist dabei überdies davon auszugehen, daß eine abweichende Übung des Ermessens auch nur insoweit erfolgen kann, als sich nachträglich ein bei der Ermessensübung relevanter Sachverhaltsumstand geändert hat. Bei anderer Auslegung wäre keine sachliche Rechtfertigung für die solcherart mögliche Abänderung von Bescheiden über die sonst im Verfahrensrecht geltenden Grundsätze hinaus (Rechtskraft und objektive Grenzen der Rechtskraft, Durchbrechung der Rechtskraft nur in besonders begründeten Fällen) gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170205.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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