Norm: EheG §81EheG §95EheG §97
Rechtssatz: Solange über den Aufteilungsanspruch nach §§ 81 ff EheG nicht entschieden wurde und die Frist, die Entscheidung hierüber zu beantragen, noch offensteht, kann der bedürftige Ehegatte dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren des anderen Ehegatten das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht wirksam entgegenhalten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1EheG §95
Rechtssatz: Das Teilungshindernis der Widmung eines im gemeinsamenn Eigentum von Ehegatten stehenden Hauses für Zwecke der Ehewohnung erlischt nicht schon mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe, sondern erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG. Entscheidungstexte 6 Ob 558/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 558/95 ... mehr lesen...
Norm: EheG §954.DVEheG §24
Rechtssatz: Die an die formelle Rechtskraft der ausländischen Eheentscheidung - die stets nach der lex fori zu beurteilen ist - geknüpften Rechtswirkungen treten erst ein, wenn der stattgebende Bescheid des BMJ zugestellt ist; erst in diesem Zeitpunkt wird die Frist für den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Gang gesetzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike H*****, Angestellte, ***** Wien, W*****gasse 8/6, vertreten durch Dr.Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Eduard W*****, Rechtsanwalt ***** Wien, D*****gasse 6,... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5AußStrG 2005 §64EheG §95
Rechtssatz: Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Am 6.8.1991 beantragte der geschiedene Ehegatte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag sei nach Ablauf der Frist des § 95 EheG gestellt worden. Das Erstgericht wies, der Argumentation der Antragsgegnerin folgend, den Antrag ab. Das Rekursgericht hob über Rekurs des Antragstellers den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Sa... mehr lesen...
Norm: EheG §95
Rechtssatz: Der Gesetzgeber zieht die einvernehmliche Aufteilung des Vermögens der gerichtlichen Entscheidung vor; daher bestehen gegen eine Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand zwecks außergerichtlicher Regelung des Aufteilungsanspruches keine Bedenken. Dies gilt auch für außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Klagenfurt schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 15.3.1990 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers. Gegen das den Parteien am 19.4.1990 zugestellte Urteil erhob lediglich der Antragsteller Berufung, bekämpfte damit jedoch bloß den Verschuldensausspruch. Bei der Berufungsverhandlung vom 6.7.1990 vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Erstattung eines Vergleichsvorschlages in der Aufteilun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und der Erstbeklagte hatten am 21. Oktober 1963 die Ehe geschlossen. Der Zweitbeklagte ist ihr gemeinsamer Sohn. Der Erstbeklagte ist Dritteleigentümer des Hauses ***** in ***** Wien. Er bewohnte mit der Klägerin und Sohn und Tochter die Wohnung 32 in diesem Haus. Um das Jahr 1980 kamen die drei Miteigentümer überein, daß dem Erstbeklagten, der Hauptmieter der Ehewohnung war, ein Weitergaberecht eingeräumt werde, daß er also seine Hauptmietrechte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde in ihrem Ehescheidungsverfahren zu 8 Cg 188/83 des Landesgerichtes Linz von dem zwischenzeitig verstorbenen Rechtsanwalt Dr. Winfried M***** vertreten. Seine Verlassenschaft wurde aufgrund einer unbedingten Erbserklärung dem Beklagten zur Gänze eingeantwortet. Die Ehe der Klägerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4.4.1987, das am 4.5.1987 zugestellt wurde, aus dem Alleinverschulden ihres Ehegatten geschieden. Dieser begehrte in se... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei C***** M*****, Sekretärin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider den Antragsgegner R***** M*****, Kellner, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, weg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1497 IEheG §95
Rechtssatz: Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG - auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages - analog anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 681/90 Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 681/90 Veröff: EFSlg 28/2 7 Ob 555/91 Entsche... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde am 2. 5. 1985 aus deren gleichteiligem Verschulden rechtskräftig geschieden. Am 5. 7. 1985 stellte die Frau einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (bestimmter Hausratsgegenstände und eines PKWs) und der ehelichen Ersparnisse (einer Münzensammlung). Der Mann beantragte am 4. 10. 1985 die Einbeziehung von drei Sparguthaben über je rund S 105.000,- in das Aufteilungsverfahren und machte den Aufteilungsgegenvorschlag, ihm nebe... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Abweisung des am 11. Juli 1989 von der geschiedenen Ehegattin gestellten Antrages auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Beide Vorinstanzen hielten den Antrag für verspätet, weil im Ehescheidungsverfahren der Ausspruch über die Ehescheidung ungeachtet des weiteren Streites über die Schuldanteile schon vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes r... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß die Frist des § 95 EheG schon mit der Rechtskraft des über die Scheidung ergehenden Teilurteils - auch wenn über das Verschulden noch nicht rechtskräftig entschieden ist - zu laufen beginnt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/26; SZ 55/34; EFSlg 57.441 uva). Auch der Umstand, daß sich das Rekursgericht - vom Revisionsrekurswerber unge... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. April 1987 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die Entscheidung wurde den Parteien am 4. Mai 1987 zugestellt. In der vom Antragsgegner dagegen erhobenen Berufung heißt es unter anderem: "Ich fechte das Urteil des Landesgerichtes Linz insoweit an, als die zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe aus meinem Alleinverschulden geschieden wurde und nicht aus gleichteiligem Verschulden"... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde vom Landesgericht für ZRS Wien mit Urteil vom 8.Jänner 1988 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Dieses Urteil erwuchs im Ausspruch über die Scheidung am 25.April 1988 in Rechtskraft. Dagegen focht der Antragsteller den Ausspruch über das Verschulden und die Prozeßkosten an, blieb jedoch sowohl mit der Berufung als auch der Revision erfolglos. Am 15.Juni 1989 beantragte er eine Ausgleichszahlung von S 100.000 als A... mehr lesen...
Norm: EheG §95EheG §98
Rechtssatz: Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des § 95 EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach § 98 EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages. Entscheidungstexte 4 Ob 610/89 Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 610/89 Veröff: SZ 62/193 = JBl 1990,59... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit dem am 11.Juni 1987 verkündeten Urteil des Erstgerichtes (AZ 12 C 223/87) gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden; über Antrag der klagenden Ehegattin wurde gemäß § 61 Abs 3 EheG das Alleinverschulden des beklagten Mannes an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Die Parteien erklärten unmittelbar nach der Urteilsverkündung, auf Rechtsmittel zu verzichten. Das Scheidungsurteil wurde ihren Rechtsvertretern am 23.Juni 1987 zugestellt. Am 23.Juni 19... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Mai 1983, GZ. 25 Cg 46/83-7, aus dem Alleinverschulden der Frau rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin begehrte am 30. Juni 1983 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens derart, daß dem Antragsgegner die vormalige Ehewohnung in 1080 Wien, Albertplatz 4, top. Nr. 16 und 18, samt Einrichtung, der Antragstellerin dagegen die dem Antragsgegner gehörige Hälfte der Liegenschaft E... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Maria F*** auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 95 EheG ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es unterließ aber einen Ausspruch im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG, weil es der Ansicht war, über den Antrag sei wohl sachlich, jedoch ohne Prüfung desselben und sohin aus formellen Gründen in verfahrnsbeendender Weise entschieden worden, sodaß die An... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266EheG §31 Abs2EheG §95
Rechtssatz: Mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen kann auf das vertraglich vereinbarte Aufgriffsrecht nicht die für das gesetzlich eingeräumte Erklärungsrecht nach § 31 Abs 2 EheG bestimmte sechs - Monatsfrist oder die Frist des § 95 EheG analog angewendet werden. Entscheidungstexte 5 Ob 542/88 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 O... mehr lesen...
Begründung: Die am 7.November 1963 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden (Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 31.August 1984, 1 Ob 636/84). Der Ehe der Streitteile entstammen die beiden Söhne Heinrich S***, geboren am 12.April 1965, und Norbert S***, geboren am 17. September 1966. Mit Übergabsvertrag vom 22.Februar 1971 übergab(en) die Eltern (der Vater) der Klägerin den Streitteilen je zur Hälfte den landwirtschaftli... mehr lesen...