Norm
ABGB §1266Rechtssatz
Mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen kann auf das vertraglich vereinbarte Aufgriffsrecht nicht die für das gesetzlich eingeräumte Erklärungsrecht nach § 31 Abs 2 EheG bestimmte sechs - Monatsfrist oder die Frist des § 95 EheG analog angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022429Dokumentnummer
JJR_19880510_OGH0002_0050OB00542_8800000_002