RS OGH 1993/5/25 1Ob544/93, 1Ob17/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
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Norm

EheG §95
4.DVEheG §24

Rechtssatz

Die an die formelle Rechtskraft der ausländischen Eheentscheidung - die stets nach der lex fori zu beurteilen ist - geknüpften Rechtswirkungen treten erst ein, wenn der stattgebende Bescheid des BMJ zugestellt ist; erst in diesem Zeitpunkt wird die Frist für den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Gang gesetzt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 1 Ob 544/93
  • 1 Ob 17/05i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 17/05i
    Beisatz: Diese Rechtslage gilt aber für ausländische Ehescheidungsurteile, auf die bereits bzw noch die Verordnung (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29.5.2000 (Brüssel II - VO) anwendbar ist, nicht mehr, werden doch die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen gemäß deren Art14Abs1 anerkannt, ohne dass es dafür eines besonderen Verfahrens bedarf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057750

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0010OB00544_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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