Norm
EheG §95Rechtssatz
Die an die formelle Rechtskraft der ausländischen Eheentscheidung - die stets nach der lex fori zu beurteilen ist - geknüpften Rechtswirkungen treten erst ein, wenn der stattgebende Bescheid des BMJ zugestellt ist; erst in diesem Zeitpunkt wird die Frist für den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Gang gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057750Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0010OB00544_9300000_001