RS OGH 1989/12/5 4Ob610/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

EheG §95
EheG §98

Rechtssatz

Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des § 95 EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach § 98 EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057766

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00610_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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