Norm
Rechtssatz
Die nachträgliche Anführung nach Ablauf der Frist des § 95 EheG der einzelnen Gläubiger in einem Antrag nach § 98 EheG bedeutet keinen neuen Antrag, sondern nur die Konkretisierung des schon früher - rechtzeitig - gestellten Antrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer