TE OGH 1991/6/19 9Ob1727/91

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei C***** M*****, Sekretärin, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider den Antragsgegner R***** M*****, Kellner, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der antragstellenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes f. ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. Dezember 1990, GZ 43 R 824/90-18, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der antragstellenden Partei wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Nach ständiger Rechtsprechung begann die materiellrechtliche Fallfrist des § 95 EheG mit der Teilrechtskraft des auch ein Verschulden gemäß § 49 EheG zuweisenden Ausspruches über die Ehescheidung auch dann zu laufen, wenn, sofern über die Frage des überwiegenden Verschuldens an der Zerrütung der Ehe noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl EFSlg 60.444, 57.441, 54.679, 51.842, 49.036 ua). Der schon in ihrem Rekurs erhobene Einwand, die Revisionsrekurswerberin habe in ihrer Berufung gegen das Scheidungsurteil auch den Scheidungsausspruch an sich mitangefochten (vgl EFSlg 60.448, 43.645 ua), ist aktenwidrig. Dem Akt 17 C 523/87 des Erstgerichts ist dazu nämlich zu entnehmen, daß sie selbst es war, die auf Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geklagt hat. Dieser stellte lediglich einen Mitschuldantrag dahin, daß die Antragstellerin das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Die Ehe wurde in erster Instanz aus dem gleichteiligen Verschulden beider Parteien geschieden. In ihrer Berufung gegen dieses Urteil wandte sich die Antragstellerin nicht gegen den Ausspruch der Scheidung; sie begehrte darin nur mehr eine Bewertung des gegnerischen Verschuldens in dem Sinn, daß das überwiegende Verschulden des Antragstellers festgestellt werde. Den Ausspruch über das eigene Verschulden bekämpfte sie nicht (vgl EFSlg 43.644 ua). Soweit in dem vor dem Außerstreitrichter durchzuführenden Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung von Bedeutung gewesen wäre, hätte der Außerstreitrichter diese Frage entweder selbst beurteilen oder den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreits abwarten können (MietSlg 34.598 (9) = SZ 55/34; SZ 55/26 ua). Es trifft daher nicht zu, daß auch die rechtskräftige Bewertung des gegnerischen Verschuldens schlechthin Voraussetzung für einen Beginn der Frist des § 95 EheG ist. Das Rekursgericht hat diese Fragen im Sinne der ständigen Rechtsprechung zutreffend gelöst, so daß eine Frage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht vorliegt.

Anmerkung

E27202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01727.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_0090OB01727_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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