Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4Rechtssatz
Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, dann liegt nicht etwa wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein für die materielle Rechtslage das Erstgericht bindender Beschluss im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007700Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015