Norm
EheG §95Rechtssatz
Der Gesetzgeber zieht die einvernehmliche Aufteilung des Vermögens der gerichtlichen Entscheidung vor; daher bestehen gegen eine Vereinbarung der Parteien über einen Verfahrensstillstand zwecks außergerichtlicher Regelung des Aufteilungsanspruches keine Bedenken. Dies gilt auch für außergerichtliche Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2016