RS OGH 1995/6/22 6Ob558/95

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Norm

ABGB §830 B1
EheG §95

Rechtssatz

Das Teilungshindernis der Widmung eines im gemeinsamenn Eigentum von Ehegatten stehenden Hauses für Zwecke der Ehewohnung erlischt nicht schon mit der rechtskräftigen Auflösung der Ehe, sondern erst mit dem fruchtlosen Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054831

Dokumentnummer

JJR_19950622_OGH0002_0060OB00558_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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