Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers W***** G***** L*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin W***** H***** J*****, vertreten durch Dr.Hans Paternioner und Dr.Franz Niederleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurse beider Teile (Revisionsrekursinteresse des Antragstellers S 307.127; der Antragsgegnerin S 45.776) gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 28.Februar 1992, GZ 1 R 67/92-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 29.November 1991, GZ 4 F 8/90-24, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Beide Teile haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung jeweils selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Strittig ist im vorliegenden Aufteilungsverfahren lediglich die Höhe der Ausgleichszahlung und diese nur bezüglich der Frage, ob und mit welchem Betrag die für das Unternehmen des Antragstellers aufgenommenen und auf der im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin stehenden Ehewohnung hypothekarisch sichergestellten Kredite bei der zu leistenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sind.
Das Rekursgericht bestätigte eine vom Erstgericht der Antragsgegnerin auferlegte Ausgleichszahlung von S 45.776. Hiebei ging es davon aus, daß grundsätzlich durch Bestellung eines Pfandes für Unternehmenszwecke eines Ehegatten gewidmetes Vermögen aus der Aufteilungsmasse ausscheide, die Ehewohnung jedoch stets der Aufteilung unterliege; sie sei daher, wenn auf ihr ein Unternehmenskredit hypothekarisch sichergestellt, in die Aufteilung einzubeziehen, aber ihr Wert vermindere sich um den zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft aushaftenden Kreditbetrag. Nachträgliche Wertänderungen, die nicht einem Teil allein zugerechnet werden könnten, seien bis zum spätmöglichsten Zeitpunkt mitzuberücksichtigen. Dies sei hier der Fall, weil die Antragsgegnerin nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Sicherstellung des aufgestockten Unternehmenskredites auf ihren Liegenschaftsanteilen zugestimmt habe. Der Wert der Ehewohnung sei deshalb um den gesamten hypothekarisch sichergestellten Kreditbetrag, der zur Zeit des Schlusses des Aufteilungsverfahrens noch unberichtigt aushafte, zu vermindern. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob der Grundsatz, daß ein durch Bestellung eines Pfandes für Unternehmenszwecke eines Ehegatten gewidmetes Vermögen aus der Aufteilungsmasse ausscheide, auch dann gelte, wenn es sich diesbezüglich um die im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Ehewohnung handle.
Gegen diesen Beschluß richten sich Revisionsrekurse beider Teile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der antragstellende Mann begehrt eine Ausgleichszahlung von insgesamt S 352.903, die Frau als Antragsgegnerin strebt den Entfall jeglicher Ausgleichszahlung an.
Beide Teile beantragen, jeweils dem Revisionsrekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Revisionsrekurse sind unzulässig. Auch die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits behandelt und im Sinn der Vorinstanzen gelöst (RZ 1991, 19).
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Rekurs des Antragstellers:
Der Mann meint, die für das Unternehmen aufgenommenen und auf der Ehewohnung hypothekarisch sichergestellten Kredite seien bei der Berechnung der Ausgleichszahlung überhaupt nicht als wertmindernd zu berücksichtigen, weil die Ehewohnung als solche nicht Teil des Unternehmens sein könne.
Diese Ansicht ist unzutreffend.
Steht eine Liegenschaft bzw eine Eigentumswohnung zwar im Eigentum eines Ehegatten, wurde sie aber als Sonderbetriebsvermögen in ein Unternehmen eingebracht, so ist sie im Zweifel als Sache, die zu einem Unternehmen gehört, der Aufteilung entzogen (SZ 55/183). Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft oder Eigentumswohnung zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung (JBl 1985, 365 uva). Andererseits verliert ein Haus oder eine Eigentumswohnung nicht ihre Qualifikation als Ehewohnung, weil es/sie auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; das Haus bzw die Eigentumswohnung unterliegt daher trotzdem der Aufteilung (SZ 54/114; JBl 1985, 365 uva). Es ist dann zwar die Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen (was hier durch die Belassung der Ehewohnung im Alleineigentum der Antragsgegnerin geschah), aber für die Berechnung allfälliger Ausgleichszahlungen ist nicht vom gesamten Wert der Eigentumswohnung auszugehen, vielmehr ist ihr Wert um den zugunsten des Unternehmens des einen Gatten aufgenommenen noch aushaftenden Hypothekarkredit zu vermindern, weil sie mit dem hypothekarisch sichergestellten Betrag dem Unternehmen gewidmet ist (RZ 1991, 19).
Da die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete und vom Mann in seinem Rekurs - wenn auch im gegenteiligen Sinn - aufgerollte Rechtsfrage bereits vom Obersten Gerichtshof gelöst wurde, war sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
2. Zum Rekurs der Antragsgegnerin:
Der Rekurs der Frau bezieht sich weder auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage noch wird darin eine andere geltend gemacht. Die Frau meint lediglich, die durch die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Aufstockung und weitere hypothekarische Sicherstellung des Unternehmenskredites eingetretene Wertänderung der Eigentumswohnung sei unrichtigerweise nicht dem Mann allein zugerechnet worden; wäre dies geschehen, hätte sie überhaupt keine Ausgleichszahlung zu leisten.
Das Rekursgericht hat iSd E RZ 1991, 19 erkannt, daß der Wert der Eigentumswohnung grundsätzlich um den zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftenden Kreditbetrag zu vermindern ist. Die Frau bezweifelt nicht, daß bei nachträglichen Wertänderungen zu differenzieren ist, welchem Ehegatten diese zurechenbar sind, und im Fall der Unmöglichkeit der Zurechnung an einen von ihnen für die Bewertung der spätestmögliche Zeitpunkt, also der des Verfahrensschlusses im Aufteilungsverfahren maßgebend ist (JBl 1963, 648; EFSlg 51.729 ua); sie meint aber - anders als das Rekursgericht (ON 31 S. 12 f); auf die abweichende Meinung des Erstgerichtes (ON 24 S. 21) kommt es nicht an -, daß die nachträgliche Wertänderung der Liegenschaft nur dem Antragsteller anzulasten sei. Ob im vorliegenden konkreten Einzelfall die Zurechnung der nachträglichen Wertänderung der Eigentumswohnung auch an die Frau gerechtfertigt ist, weil sie der grundbücherlichen Sicherstellung des aufgestockten Kredites auf den ihr gehörenden Liegenschaftsanteilen zugestimmt hat, ist keine erhebliche Rechtsfrage. Das Rekursgericht hat diese Vorgangsweise offensichtlich als eine einvernehmlich erweiterte Widmung der Ehewohnung für Unternehmenszwecke gewertet; darin kann kein grundsätzlicher Rechtsirrtum erblickt werden, sodaß auch der Revisionsrekurs der Frau als unzulässig zurückzuweisen ist.
Beide Teile haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil sie jeweils auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Gegners nicht hingewiesen haben.
Anmerkung
E30931European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00568.92.0325.000Dokumentnummer
JJT_19930325_OGH0002_0080OB00568_9200000_000