Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein beide Ehegatten nur berechtigendes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot fällt als von beiden Ehegatten während aufrechter Ehe erworbenes und nicht "gebrauchtes" Recht unter "eheliche Ersparnisse"; es ist nach Billigkeit aufzuteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057488Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB01533_9300000_001