RS OGH 1992/4/23 7Ob533/92, 8Ob611/92, 7Ob509/94, 1Ob565/94, 3Ob292/04v, 1Ob73/12k, 1Ob216/14t, 1Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1992
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Norm

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z3
EheG §83

Rechtssatz

Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch der unternehmerisch genützte Anteil im gemeinsamen Eigentum. Die Auflösung dieses Miteigentums kann nur durch Teilungsklage erwirkt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 533/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 533/92
    Veröff: EvBl 1992/157 S 658
  • 8 Ob 611/92
    Entscheidungstext OGH 08.10.1992 8 Ob 611/92
    nur: Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. (T1)
  • 7 Ob 509/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 7 Ob 509/94
    nur T1
  • 1 Ob 565/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 565/94
    Auch
  • 3 Ob 292/04v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zu jenen Sachen, die wegen Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (§82 Abs 1 Z 3 EheG) nicht der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd §81 ff EheG unterliegen, gehören auch im Miteigentum der ehemaligen Ehegatten stehende Liegenschaften. (T2); Beisatz: Jedenfalls dann, wenn jener Teil des Hauses, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist, unterliegt der erstgenannte der nachehelichen Aufteilung nicht. (T3)
  • 1 Ob 73/12k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
    Auch
  • 1 Ob 216/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 216/14t
    Auch
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, auch den darauf entfallenden Anteil der Verbindlichkeiten als nicht „konnex“ iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung auszunehmen. (T4)
  • 1 Ob 135/17k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 135/17k
    nur T1; Beisatz: Ist keine eindeutige Abgrenzung möglich, so verliert das Haus die Qualifikation als Ehewohnung nicht, wenngleich es zum Teil auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient; es unterliegt insgesamt der Aufteilung (so schon 1 Ob 94/99a mwN). (T5)
  • 1 Ob 180/18d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 180/18d
    nur T1; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0057727

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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