RS OGH 1991/6/18 4Ob530/91, 9Ob46/06i, 6Ob87/10b

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

AußStrG §229
EheG §82 Abs1

Rechtssatz

Wird die Aufteilung solcher Gegenstände verlangt, die nicht der Aufteilung unterliegen (§ 82 Abs 1 EheG), dann ist der Aufteilungsanspruch insoweit nicht berechtigt und der Antrag daher - ebenso wie bei Ablauf der Frist des § 95 EheG (SZ 54/166; SZ 55/163 uva) - abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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