Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Claudia K*****, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Peter K*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Aufteilung ehelicher Ersparnisse (Streitwert S 300.000,--) infolge außerordentlichen Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 26. Feber 1993, GZ 1 R 507/92-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Keine der vom Antragsgegner in der Zulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsfragen ist erheblich iS des § 14 Abs 1 AußStrG:
Rechtliche Beurteilung
Über die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens ist rechtskräftig entschieden; an diese Entscheidung ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden (§ 42 Abs 3 JN; EFSlg 49.244). Richtig ist hingegen, daß auf das Anwartschaftsrecht § 87 Abs 2 EheG nicht analog angewandt werden kann. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, den Eintritt eines Ehegatten in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis anzuordnen (§ 87 Abs 2 EheG), sondern es geht um den Kauf einer Liegenschaft auf den Todesfall, die Antragstellerin und Antragsgegner während aufrechter Ehe unabhängig von der auf dieser Liegenschaft befindlichen Ehewohnung erworben haben. Die Antragstellerin hat den für die Liegenschaft gezahlten Betrag von S 300.000,-- in die Ehe eingebracht; das an die Stelle dieses Betrages getretene Anwartschaftsrecht ist dennoch nicht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen, weil der Betrag durch die Verwendung für den Kauf der Liegenschaft durch beide Ehegatten deutlich umgewidmet wurde (s EFSlg 57.320). Das Anwartschaftsrecht fällt somit als von beiden Ehegatten während aufrechter Ehe erworbenes und nicht "gebrauchtes" Recht unter "eheliche Ersparnisse"; auch diese sind nach Billigkeit aufzuteilen (§ 83 Abs 1 EheG). Das hat das Rekursgericht auch getan; sein Hinweis auf § 87 Abs 2 EheG vermag am richtigen Ergebnis nichts zu ändern. Die Vorinstanzen haben mit ihrer Entscheidung nicht in den zwischen Antragstellerin und Antragsgegner geschlossenen Vertrag eingegriffen. Da das Anwartschaftsrecht (irrtümlich) nicht einbezogen wurde, kann sich die Entscheidung über das Anwartschaftsrecht nicht auf den Vertrag auswirken.
Anmerkung
E32597European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01533.93.0420.000Dokumentnummer
JJT_19930420_OGH0002_0040OB01533_9300000_000